Es soll ja immer noch Leute geben, die sich bei Google & Co mit Rechtsklick an Fotomaterial bedienen, weil sie der Meinung sind, das Internet „gehört“ allen! Aber selbst bei bezahlter Dienstleistung gibt es so manchen Irrtum …

Über das Urheberrecht an Fotos, Texten, Grafiken und ähnlichem sollte es eigentlich mittlerweile keine Diskussionen geben. Die Sache ist schließlich klar: Wer ein kreatives Werk schafft, der ist der Urheber und damit Eigentümer. Nur er darf darüber bestimmen, was mit dem Werk geschieht. Ein solches Werk – egal ob Foto, Grafik oder Text – darf nicht „ohne ausdrücklicher Genehmigung” genutzt oder kopiert oder sonst wie verbreitet werden. Wer ohne dieser Genehmigung eine Rechtsklick-Aktion startet, verstößt also ganz klar gegen das Urheberrecht. Selbst dann, wenn er „eh die Quelle angibt” (sofern er nicht die Genehmigung zur Verwendung eingeholt hat).

Ich hab’s gekauft!

Das Nutzungsrecht kann also nur der Urheber vergeben und er bestimmt auch den Umfang der Verwendung. Fotos und Grafiken kann man in diversen Bilddatenbanken kostenlos downloaden oder gegen eine Nutzungsgebühr und Quellenangabe erwerben – eben abhängig von den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Dienstes.

Wie sieht es aber nun bei Auftragswerken aus? Das ist einfach: Ganz genauso! Wer eine Logokreation, eine Inserategrafik, eine Plakatgestaltung, Fotografie oder einen Pressetext in Auftrag gibt und dafür bezahlt, erwirbt damit lediglich das Nutzungsrecht. Urheber der bestellten und bezahlten Kreation bleibt weiterhin der, der sie erstellt hat. Und auch hier bestimmt jener, wie und in welchem Umfang sein Werk eingesetzt, also genutzt, werden darf. Im Kleingewerbe wird dieses Nutzungsrecht meist uneingeschränkt vergeben, das bedeutet also, dass man es zeitlich und lokal unbegrenzt nützen darf. Im großen Agenturalltag allerdings kann es sehr wohl Einschränkungen geben, denn die Preisgestaltung hängt von der geplanten Nutzung ab.

So gibt es deutliche Preisunterschiede, ob ein Werk lokal, national oder international genutzt wird, und in welcher Auflage. Die Nutzungsdauer kann beschränkt werden (oft bei Kollektionsfotos großer Modeunternehmen der Fall), und auch ob ein Credit (Hinweis auf den Urheber) angegeben werden muss, wird so entschieden.

Wenn das Nutzungsrecht geklärt ist, ist der Nutzer/Käufer auf der sicheren Seite, solange er sich an die vereinbarte Nutzung hält. Kritisch wird es etwa beim Grafikerwechsel, wenn ein Werk von einem anderen Dienstleister bearbeitet werden soll, da auch hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Tatsächlich wird – vor allem im Kleingewerbe – hier zwar kein (vielversprechender) Prozess angestrebt, dennoch sollte man die Eitelkeit hier nicht allzu sehr auf die Probe stellen.

Das kann teuer werden

Die unrechtmäßige Nutzung von Werken aller Art kann teuer werden. Im schlimmsten Fall hat man hier mit einer Unterlassungsklage, den Anwaltskosten sowie der Forderung nach einem angemessenen Entgelt zu rechnen.

mehr Infos dazu

Das Urhebergesetz kann hier online eingesehen werden.

Wie so oft im Leben zählt also auch hier: Ehrlich währt am längsten, und größtmögliche Klarheit im Vorfeld macht sich oft im Nachhinein gut bezahlt!